Sommerliegeplatzordnung
§ 1 Geltungsbereich:
Die Sommerliegeplatzordnung gilt im gesamten
Bereich des Sommerhafens, einschließlich der Außenanlagen und des
Clubheims. Sie ist von allen Liegeplatznutzern und Gästen zu
beachten.
§ 2 Jedes aktive Mitglied mit Boot hat
Anspruch auf Zuweisung eines Liegeplatzes im Sommerhafen, sofern
freie Liegeplätze verfügbar sind. Zuweisung erfolgt durch den
Hafenmeister nach Rücksprache mit dem Vorstand.
§ 3 Wird ein zugewiesener Liegeplatz
vorübergehend nicht genutzt, wird über die Nutzung durch den
Vorstand entschieden.
§ 4 Liegeplätze können nach Rücksprache
mit dem Hafenmeister und Vorstand getauscht werden.
§ 5 Ein Sommerliegeplatz wird nur für
Boote mit mehr als 5,00 Meter Länge vergeben. Die in der SKG
registrierten Mehrrumpfboote „Ragna“ und „No 4“ erhalten bis zum
Verkauf oder Außerdienststellung Bestandsschutz.
Einklappbare Trimarane sind wie
Einrumpfboote zu behandeln, sofern sie im gefalteten Zustand die
Breite von 3,30 Meter nicht überschreiten.
§ 6 Im Falle des Ablebens eines
Liegeplatzinhabers kann das Boot bis zum Verkauf des laufenden
Jahres im Sommerhafen liegen bleiben. Danach kann das Recht auf
einen Liegeplatz nur von den direkten Nachkommen oder den
Lebenspartnern ausgeübt werden, wenn sie aktives Mitglied geworden
sind.
§ 7 Jeder Liegeplatzinhaber nutzt
seinen Platz auf eigene Gefahr und eigene Verantwortung. Die SKG
übernimmt keine Haftung für Personen- und Sachschäden aus der
Nutzung des Sommerhafens und seiner Einrichtungen. Jeder
Liegeplatzinhaber verpflichtet sich eine ausreichend hohe
Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 8 Die Steganlage und der Fahrradstand
sind kein Lagerplatz. Sie sind von Gegenständen aller Art
freizuhalten. Grillen ist nur außerhalb der Steganlage auf dem
Parkplatz erlaubt. Dabei ist darauf zu achten, dass niemand
belästigt oder geschädigt wird. Das Feuer darf nicht unbeaufsichtigt
bleiben.
Grillen auf dem Fahrradstand ist nur bei Festivitäten der SKG
(Hafenfest) gestattet!
§ 9 Fahrrad- und Moped fahren sind auf
der Steganlage untersagt. Abfälle sind in die Mülltonnen zu
entsorgen. Wenn diese voll sind, ist der Abfall mitzunehmen. Die
Mülltonnen sind zur Leerung an die Straße zu stellen.
§ 10 Die Boote sind so festzumachen, dass
keine Teile des Schiffes auf den Steg ragen und das sichere Begehen
des Steges behindern. Leinen sind nach dem Ablegen ordentlich auf
dem Steg abzulegen. Im Bereich des Sommerhafens ist langsam und
vorsichtig zu fahren, um Gefährdungen und Störungen zu vermeiden.
§ 11 Beim Verlassen der Hafenanlage hat
sich jeder davon zu überzeugen, dass das Tor ordnungsgemäß
verschlossen ist. Dasselbe gilt für das Clubheim.
§ 12 Stromanschluß:
Grundsätzlich ist für eine Stromentnahme ein
Zwischenzähler an Bord Voraussetzung. Der Stromverbrauch ist von
jedem Bootseigner zu dokumentieren. Der Stromverbrauch im
Sommerhafen ist sofort nach dem Aufslippen, der Stromverbrauch im
Winterlager umgehend nach dem Abslippen mit dem Schatzmeister
abzurechnen.
§ 13 Schlüssel fürs Clubheim und Tor dürfen
grundsätzlich nicht an Nichtmitglieder ausgeliehen werden.
Ausnahmen sind z. B. Gastlieger. Die
Schlüsselausgabe ist zu vermerken und eine Sicherheit ( 50 € ) ist
zu hinterlegen.
§ 14 Diese Liegeplatzordnung ist für alle
Segelkameraden sowie Gäste verbindlich und soll das gedeihliche
Zusammenleben fördern. Es können nicht alle Wechselfälle des Lebens
geregelt werden, insofern sollte jeder sich so verhalten, wie er
es vom Nachbarn erwartet.
§15 Die Sommerliegeplatzordnung ist ein
Anhang zur Satzung. Jeder aktive Segelkamerad mit Boot ist
verpflichtet, diese Sommerliege-platzordnung genauestens
einzuhalten.
Wilhelmshaven, 11. Februar 2011
Der Vorstand